Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung von kultureller Vielfalt und internationaler Begegnungen im Mühlenbecker Land
 „ Mühle United“ 
 
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1)    Der Name des Vereins lautet: Verein zur Förderung von Kultureller Vielfalt und internationaler Begegnungen  im  Mühlenbecker Land  „ Mühle United“
(2)    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
 
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(3) Der Verein hat seinen Sitz im Mühlenbecker Land
 
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung zwischen allen Religions- , Glaubens-,  Volks- oder Landeszugehörigkeiten, der Toleranz und  Integration , sowie demokratischer Umgangsformen, der Förderung  selbstbestimmter Lebensgestaltung für Menschen mit Migrationshintergrund und dem Überwinden von Vorurteilen jeglicher Art.
Die Vereinsarbeit richtet sich damit explizit gegen ausländerfeindliches, rassistisches und menschenverachtendes Gedankengut.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Planung und Umsetzung und Förderung kultureller, sportlicher und öffentlich      gemeinnütziger Projekte,
b) der Förderung von speziellen Mietangeboten für Wohnungen an Menschen mit Migrationshintergrund durch Vermittlung, Anmietung  und Untervermietung von Wohnraum,
c) dem Schaffen von Begegnungsmöglichkeiten für Menschen, die Anschluss an die Gesellschaft suchen
d) Hilfe bei der Arbeitssuche
e) Hilfe bei der Verarbeitung von traumatisierenden Erfahrungen auf der Flucht aus dem Heimatland
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
Die Mitglieder können Reisekosten und Aufwandentschädigungen, die mit dem Erreichen des Vereinszweckes entstehen sind schriftlich geltend machen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
 
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische  Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
( 2) Es kann zwischen ordentlicher und korrespondierender Mitgliedschaft gewählt werden.
 
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden..
 
(4) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung Der Beitrag ist bis zum 10. des Monats fällig.
 
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss spätestens am ersten Tag des Vormonats beim Vorstand eingehen.
 
( 3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.  Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der das Mitglied Gelegenheit zur Anhörung erhält.
 
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Erfüllung der Ziele des Vereins nach besten Möglichkeiten zu fördern und die Arbeit an den Projekten des Vereins nach innen und außen zu unterstützen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Vereinsbeitrag selbstständig und pünktlich zu zahlen.

(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den Stand der Arbeit an aktuellen Projekten beim Vorstand zu erfragen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Anfragen und berichtet darüber im Rechenschaftsbericht.
 
 
§ 6 Die Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
 
-       die Mitgliederversammlung
-       der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
o   dem ersten Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
o   dem zweiten Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
o   dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des §26 BGB)

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch ein Mitglied des Vorstandes.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1.         die Führung der laufenden Geschäfte;
2.         die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3.         die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4.         die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5.         die Buchführung;
6.         die Erstellung des Jahresberichts;
7.         die Vorbereitung und
8.         die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
 
§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz, Vergütung von Mitgliedern

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen  ersetzt.
 
(3) Die Mitglieder können Reisekosten und Aufwandentschädigungen, die mit dem Erreichen des Vereinszweckes projektbezogen entstehen, schriftlich gegen Vorlage von Belegen geltend machen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 9 Kassenprüfung
 
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung und empfehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
 
 
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1.         die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2.         die Wahl der Kassenprüfer;
3.         die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4.         die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
5.         die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
6.         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Gewählt wird in offener Abstimmung
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sie kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunktgesondert geführt wird. Der Wortlaut ist bei der Einladung mit anzugeben.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Dieser bestimmt einen Protokollführer.
 
 
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint (Einzelantrag) oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
 
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 10 und 11 der Satzung entsprechend.
 

§ 13 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
   
§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
 
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der 
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur 
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst 
werden. 
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Volkssolidarität Landesverband 
Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, 
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
 

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung 19.03.2017, geändert am 28.08.2022. 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung liegt vor . 
 
 
 

Unser Verein ist vom Finanzamt Oranienburg mit der Steuernummer  

053/143/03999  nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der 

Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.